Kontakt
Sie haben ungeklärte Fragen oder möchten uns persönlich kontaktieren?
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht über das Kontaktformular.
Kontaktieren Sie uns!
Unten haben wir ein paar allgemeine Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst. Falls Sie zudem noch Fragen haben stehen wir Ihnen gerne per Telefon oder E-Mail zur Verfügung.
Warum muss Pflegebedürftigkeit neu definiert werden?
Pflegebedürftigkeit hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen und wurde deshalb pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur zum Teil gerecht. Das betraf auch viele Menschen mit Demenzerkrankungen. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff, von dem der Pflegegrad und damit die Leistungshöhe der Pflegeversicherung abhängt , war deshalb schon seit seiner Einführung in der Kritik. Aber auch, weil die Anzahl der Menschen mit Demenzerkrankungen in Folge der alternden Bevölkerung steigt, müssen wir hier aktiv werden, denn demenzkranke Menschen sind häufig körperlich kaum eingeschränkt und können dennoch ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nimmt den Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick und berücksichtigt alle für das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden bei der Einstufung gleichermaßen und pflegefachlich angemessen berücksichtigt. Mit dem neuen System kann auch besser geplant werden, welche Art von Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch tatsächlich braucht.
Was ändert sich in der Einstufung pflegebedürftiger Menschen?
Künftig wird es anstelle der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt:
- Mobilität: (körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte und begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen)
- Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbständige Benutzung der Toilette)
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit haben die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit haben den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakte zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen)
- Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes wird sich ansehen, wie selbständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.
Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr. Stattdessen werden den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II mehr Möglichkeiten gegeben, mit den Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend ihren Wünschen und ihrer Lebenssituation umzugehen.
Wie hoch sind künftig die Leistungsbeträge in den einzelnen Pflegegraden?
Muss ich mich als pflegebedürftiger Mensch neu begutachten lassen?
Nein, alle, die bisher eine Pflegestufe haben oder bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Kompetenz, ihren Alltag selbständig zu leben, festgestellt wurde, werden automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet.
Wie funktioniert die automatische Überleitung?
Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Denn im neuen Einstufungssystem erhalten alle Menschen den Pflegegrad, der nach Ansicht von Fachleuten für Menschen für die unterschiedlich schweren Beeinträchtigungen der richtige ist und den sie bei einer neuen Einstufung voraussichtlich erhalten würden. Die Pflegekassen ordnen jedem pflegebedürftigen Menschen mit einer Pflegestufe oder eine Feststellung der Beeinträchtigung der Alltagskompetenz den per Gesetz vorgesehenen, neuen Pflegegrad zu und teilen das dem Pflegebedürftigen mit. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden (Antragstellung, Begutachtung etc.).
Kann ich nach der automatischen Überleitung durch eine neue Begutachtung zurückgestuft werden?
Für die automatische Überleitung gilt: Niemand, der vorher schon von der Pflegeversicherung Leistungen erhalten hat, soll zukünftig schlechter gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn jemand einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt hat, der Gutachter aber einen niedrigeren Pflegegrad feststellt. Da aber die Überleitung nicht zu geringeren Leistungen, sondern bei den meisten Betroffenen sogar zu höheren bzw. deutlich höheren Leistungen als heute führt, wird ein solcher Antrag im Regelfall jedoch gar nicht erforderlich sein.
Was ändert sich für Pflegebedürftige im Pflegeheim?
Bisher war es bei Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen so, dass mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe die Pflegeversicherung zwar mehr zahlte, der von den Betroffenen zu tragende pflegebedingte Eigenanteil aber ebenfalls stieg. Das führte dazu, dass sich Pflegebedürftige aus Furcht vor einem höheren Eigenanteil gegen eine Neubegutachtung wehren, obwohl sie mehr Pflege brauchten. Damit soll nun Schluss sein: Das Pflegestärkungsgesetz II regelt, dass es in den vollstationären Pflegeeinrichtungen einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt, der von der jeweiligen Einrichtung mit den Pflegekassen/dem Sozialhilfeträger ermittelt wird. Dieser Eigenanteil wird nicht mehr steigen, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.
Das Pflegestärkungsgesetz II führt noch eine weitere Verbesserung für die Pflegebedürftigen ein: Künftig kann jeder versicherte Pflegebedürftige in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen in den Genuss zusätzlicher Betreuungsangebote kommen. Bisher war dies davon abhängig, ob die Einrichtung das mit der Pflegekasse verhandelt hat. Zukünftig muss jede stationäre Pflegeeinrichtung mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen schließen und die zusätzlichen Betreuungskräfte einstellen. Die Finanzierung erfolgt wie bisher vollständig durch die soziale Pflegeversicherung.
Was ändert sich in der ambulanten Pflege?
Künftig hat jeder ambulante Pflegedienst neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Der Pflegedienst kann hier auch mit anderen zugelassenen Anbietern zusammenarbeiten. Das Leistungsspektrum der Pflegedienste wird sich insofern erweitern.
Was ändert sich für Pflegepersonen, zum Beispiel Familienangehörige, die pflegen?
Die Pflegeversicherung wird aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs künftig für einen deutlich größeren Personenkreis Rentenbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Im Ergebnis werden mehr pflegende Angehörige einen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge erhalten als bisher.
Außerdem wird die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bei den Regelungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Bereich der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung berücksichtigt; der Schutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird gleichzeitig deutlich erweitert. Dabei wird auch hier wie in der Rentenversicherung Schutz für Pflegepersonen gewährt, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 pflegen.
Wird jetzt nicht alles noch komplizierter?
Die Gesetze, die Leistungen für Menschen vorsehen, sollen verständlich, nachvollziehbar und handhabbar sein. Nach diesem Grundsatz wurden die Pflegestärkungsgesetze konzipiert. Viele Regelungen werden neu gegliedert und dadurch übersichtlicher, unnötig gewordene Sonderregelungen können entfallen. Das wurde auch deshalb möglich, weil der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff die bisherige Unterscheidung zwischen kognitiv, psychisch und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen überflüssig macht. Alle Pflegebedürftigen, die den gleichen Pflegegrad haben, haben künftig Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegeversicherung. Nicht zuletzt werden unnötige bürokratische Hürden und Antragspflichten abgeschafft. So muss sich künftig niemand mehr selbst darum kümmern, wenn er das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit haben möchte, denn jeder Pflegebedürftige erhält das Gutachten in Zukunft automatisch.
Für bestimmte Hilfsmittel wie Badewannenlifter, Gehhilfen oder Duschstühle muss der Pflegebedürftige zukünftig keinen separaten Antrag mehr stellen, wenn der Gutachter des MDK derartige Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel konkret empfiehlt, die für den Erhalt der Selbständigkeit im Alltag von Pflegebedürftigen besonders wichtig sind und die es Familienangehörigen leichter machen zu pflegen. Die Empfehlungen werden in dem Gutachten festgehalten und damit automatisch an die Pflegekasse weitergeleitet. Wenn der Pflegebedürftige einverstanden ist, ist der Antrag damit gestellt und es wird in der Regel von der Kasse nicht noch einmal geprüft, ob das Hilfsmittel wirklich gebraucht wird.
Welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können, erfahren Sie bei Ihrer Pflegeberatung. Einen Überblick über die aktuellen Leistungen, die für Sie zur Verfügung stehen erhalten Sie hier.
Was ändert sich bei der Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehöriger?
Viele Pflegebedürftige schöpfen die Angebote der Pflegeversicherung nicht aus. Die Pflegeberatung soll die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen besser dabei unterstützt, die ihnen zustehenden Leistungen für die Pflegebedüftigen und die Entlastung der pflegenden Angehörigen besser zu nutzen. Die Pflegeberatung unterstützt dabei, aus den verschiedenen Angeboten die für sie am besten passenden Leistungen nach ihren Bedarfen und Wünschen zusammen zu stellen. Die Pflegeberatung erstellt bei Bedarf und auf Wunsch der Anspruchsberechtigten auch einen individuellen Versorgungsplan.
- Die Pflegekassen teilen jedem Anspruchsberechtigten auf Pflegeberatung mit, welche Person für ihre Beratung persönlich zuständig ist. Dieser Pflegeberater bzw. diese Pflegeberaterin ist verantwortlich für die Erst- und alle Folgeberatungen. Anspruchsberechtigte auf Pflegeberatung können sich künftig mit allen Fragen an ihre persönliche Beratungsperson wenden.
- Die Pflegekassen bietet Antragstellern auf Leistungen von sich aus eine persönliche Pflegeberatung an. Es muss ein Termin für die Pflegeberatung angeboten werden, der nicht mehr als zwei Wochen an der Antragstellung liegt. Ausgenommen davon sind nur einmalige oder monatliche Anträge auf Kostenerstattung.
- Auch die Angehörige und nahestehende Personen erhalten erstmals einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn die Pflegebedürftigen zustimmen. Damit erhalten die Angehörigen mehr Unterstützung für die Organisation der Pflege.
- Die verschiedenen Beratungsangebote vor Ort für Pflegebedürftige sollen besser aufeinander abgestimmt werden. Die örtlichen Beratungsstellen sollen besser zusammenarbeiten. Die Einzelheiten werden in Verträgen der Landesverbände der Pflegekassen mit den zuständigen Stellen der Länder geregelt.
- Die Pflegekassen werden verpflichtet, einen Überblick über die regional verfügbare Pflege- und Unterstützungsangebote einschließlich der Kosten im Internet zu veröffentlichen und dabei benutzerfreundliche Suchmöglichkeiten vorzusehen.
Einen Überblick über die aktuellen Leistungen, auf die Sie Anspruch haben, finden Sie hier.
Werden die Beiträge für die Pflegeversicherung steigen?
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird um 0,2 Prozent steigen, um die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die damit verbundenen Leistungsverbesserungen zu finanzieren. Die Beiträge zur Pflegeversicherung können dann bis ins Jahr 2022 stabil bleiben.
Was kostet die Reform und wie wird sie finanziert?
Die Pflegereform wird mittels Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte finanziert. Zur Finanzierung einmalig entstehender Umstellungskosten wurde vorgesorgt; hierfür werden bereits vorhandene Mittel der Pflegeversicherung herangezogen. Doch sowohl für die Entwicklung des Mittelbestands der sozialen Pflegeversicherung als auch für die Entwicklung der Beitragssätze haben wir Festlegungen getroffen, die die nachhaltige Finanzierung der Pflegeversicherung gewährleisten: So darf der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung Ende 2020 nicht weniger Mittel zur Verfügung haben, als ohne Reform und die Beitragssätze sollen länger stabil bleiben als ohne Reform, nämlich im Idealfall bis ins Jahr 2022.
Bei der Betrachtung der Finanzierung darf man nicht außer Acht lassen, dass die Pflegereform auch Einsparungen und Mehreinnahmen bringt: Zum Einen werden die (Kommunen als) Kostenträger der Sozialhilfe dauerhaft um ca. 500 Mio. Euro entlastet, zum Anderen führt die Reform zu direkten und indirekten Beschäftigungseffekten im Pflegesektor durch die Einstellung zusätzlicher Betreuungsassistenten und höhere Sachleistungen und damit zu Mehreinnahmen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Wer profitiert von der Reform?
Alle profitieren von der Reform: Pflegebedürftige erhalten passgenaue Leistungen, weil der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eine noch stärker personenzentrierte und bedarfsgerechte Pflege ermöglicht. Endlich werden körperlich, geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit vollkommen gleichrangig als Einschränkung angesehen und bewertet werden. Das haben viele Fachleute seit langem gefordert. Durch die Reform werden in den nächsten Jahren zusätzlich bis zu 500.000 Menschen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, die trotz vorhandener Einschränkungen ihrer Selbständigkeit vom bisherigen System nicht als pflegebedürftig eingestuft wurden und deshalb bislang keinerlei Unterstützung bekommen haben. Die Unterstützung beginnt nun deutlich früher und verteilt sich gerechter über den ganzen Pflegeverlauf. Hiervon profitieren auch Angehörige, die zudem durch die Reform Verbesserungen in der Beratung und bei unterstützenden Sozialleistungen erhalten (s. o.). Und auch die Pflegekräfte profitieren von der Reform. Denn das Gesetz stärkt die fachlichen Grundlagen der Arbeit in der Pflege, fördert die Erarbeitung neuer Konzepte in den Einrichtungen und schafft zudem eine bessere Basis für die Pflegequalität. Darüber hinaus wird die Selbstverwaltung verpflichtet, bis Mitte 2020 ein wissenschaftlich abgesichertes Verfahren zur Personalbedarfsbemessung zu entwickeln. Damit soll künftig festgestellt werden, wie viele Pflegekräfte die Einrichtungen für eine gute Pflege benötigen. Zudem wird die von der Pflegeversicherung voll finanzierte Unterstützung der Arbeit in den Pflegeheimen durch zusätzliche Betreuungskräfte nochmals ausgeweitet.
Was wird sich beim sogenannten Pflege-TÜV ändern?
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird der so genannte Pflege-TÜV auf neue Füße gestellt. Zentraler Maßstab für eine gute Pflegeeinrichtung muss eine hochwertige Pflege sein, die nach den neuesten pflegefachlichen Erkenntnissen geleistet wird. Das genau bilden die bisherigen Pflegenoten nicht gut genug ab. Mit diesem Gesetz erfolgt daher eine echte Weiterentwicklung: Der Pflege-TÜV wird mit Unterstützung der Wissenschaft, die schon wichtige Vorarbeiten geleistet hat, grundsätzlich überarbeitet. Die Ergebnisqualität rückt stärker in den Vordergrund. Und die notwendigen Abstimmungen und Entscheidungen der Selbstverwaltung werden deutlich schneller – und das ohne zusätzliche Bürokratie.